Satzung Turnverein Riem-Dornach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Riem-Dornach e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München-Riem und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts

München unter VR 10366 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft

von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum

Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen

Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt

für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des

Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes

möglich ist.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich

auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch

pauschalierten – Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Nr. 26 a

EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt

die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen

Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den

Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht und passives Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der

Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des

Geschäftsjahres (31.12.) oder mit einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Quartalsende möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht

nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.

gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der

Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von

Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche

Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten

Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die

Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses

durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines

Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen

Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den

Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche

Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.

Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,

zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für

vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres

möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden

hat.

(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in

Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden

Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze

liegt bei EUR 100,00,

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen

Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen

Sportanlagen und Gebäude.

(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per

Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der

Beschlussfassung ein.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere

ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages)

verpflichtet.

(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages beschließt die

Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein für die Dauer der Mitgliedschaft ein SEPALastschriftmandat

zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds hierzu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift

mitzuteilen und ggf. ein neues Lastschriftmandat zu erteilen. Mitglieder, die nicht am

Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des

Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

(4) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen, wie z.B. Mahngebühren kann der Vorstand in der

Beitragsordnung regeln.

(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der

Verein dadurch mit Bankgebühren belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(6) Wenn die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind,

kommt das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist mit

8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

(7) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß

§ 7 Abs. 1 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein

Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die

Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

(9) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

• der Vorstand

• der Vereinsausschuss

• die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

• 1. Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden

• 3. Vorsitzenden

• 1. Kassier

• 1. Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den

2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung

des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der

Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein

Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb

von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der

zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht

sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden

anzuzeigen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn

ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im

Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten

Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in

einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen

derer die jeweiligen Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden. Im

Rahmen einer Finanzordnung kann die Vollmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder im

Innenverhältnis zum Verein beschränkt werden. Die Finanzordnung ist von der

Mitgliederversammlung zu beschließen.

(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(8) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig,

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können von

jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die vorherige Mitteilung des

Beschlussgegenstandes ist nicht erforderlich.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

• den Mitgliedern des Vorstandes,

• den Beiräten,

Beiräte sind:

• die überfachliche Frauenwartin

• die überfachliche Jugendleiterin

• der überfachliche Jugendleiter

• die Leiter der einzelnen Abteilungen.

Es müssen nicht sämtliche Beiratspositionen besetzt sein.

Die Beiräte werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Darüber hinaus kann der Vorstand noch weitere Beiräte für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder

wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.

Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und

geleitet.

(3) Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein

Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

(4) Der Vereinsausschuss führt den Verein im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Der

Vereinsausschuss ist insbesondere zuständig für:

• Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3;

• Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 und 7;

• Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 6;

Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die

Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom

Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder

schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung

bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach

zu bezeichnen sind. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Regionalanzeiger

„Hallo“ oder im Bogenhausener Anzeiger und auf der Homepage des Vereins.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf

die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung

wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im

Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel

der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über

Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.

Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter

und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen

die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.

Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu

stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum

Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des

Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen

steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen

sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen

Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die

Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer

vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser

Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur

Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden

Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

verbleibende Vermögen fällt an den Bayer. Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen

Ablehnung an die Landeshauptstadt München mit der Maßgabe, es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 a EStG

vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und

gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte

Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei

Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins

erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus

der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in

dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der

gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene

Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, EMail-

Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der

Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen ihrer Kontoangaben (IBAN und

BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der EMail-

Adresse mitzuteilen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung

gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu

nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München,

ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an

den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die

Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu

Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw.

zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder

zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die

schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,

Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis

gewähren.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die

Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren

ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche

oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und

Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.11.14 in München beschlossen und tritt

mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.